All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

1. Ange­bots­bin­dungs­frist, Zustan­de­kom­men des Ver­trags
Der Lea­sing­neh­mer (LN) ist an sein Ver­trags­an­ge­bot für einen Zeit­raum von einem
Monat nach Zugang beim Lea­sing­ge­ber (LG) gebun­den. Der Ver­trag kommt durch
Annah­me des Ver­trags­an­ge­bots des LN durch den LG zustan­de. Auf den Zugang der
Annah­me­er­klä­rung wird ver­zich­tet. Über eine Annah­me des Lea­sing­ver­tra­ges wird
der LG den LN unver­züg­lich unter­rich­ten.
2. Preis­be­rech­nung, Preis­an­pas­sung, Lea­sing­ra­ten, Sicher­hei­ten
2.1. Die Kal­ku­la­ti­on der Lea­sing­zah­lun­gen (Lea­sing-Son­der­zah­lung, Lea­sing­ra­ten)
beruht auf den Anschaf­fungs­kos­ten des Lea­sing­ob­jek­tes, dem zum Zeit­punkt des
Abschlus­ses des Lea­sing­ver­tra­ges gül­ti­gen Steu­er- und Abga­ben­recht, der
ein­schlä­gi­gen Ver­wal­tungs­hand­ha­bung und den Refi­nan­zie­rungs­be­din­gun­gen des
LG.
2.2. Ändern sich die Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen zur Bestim­mung der Lea­sing­zah­lun­gen
bis zur Abnah­me des Lea­sing­ob­jek­tes (Ziff. 4) auf­grund von Ände­rungs­wün­schen
des LN zur Aus­stat­tung des Lea­sing­ob­jek­tes, so wer­den die Lea­sing­zah­lun­gen
ent­spre­chend ange­passt. Der LN erhält über die Höhe der ange­pass­ten
Lea­sing­zah­lung eine Mit­tei­lung. Die hier­nach ange­pass­ten Lea­sing­zah­lun­gen gel­ten
mit der Leis­tung der ers­ten Lea­sing­zah­lung vom LN als geneh­migt.
2.3. Die ver­ein­bar­te Lea­sing-Son­der­zah­lung und die ers­te monat­li­che Lea­sing­ra­te
sind ohne Abzug fäl­lig am Ers­ten des der Abnah­me des Lea­sing­ob­jekts (Ziff. 4.)
fol­gen­den Kalen­der­mo­nats, alle wei­te­ren monat­li­chen Lea­sing­ra­ten sind im Vor­aus
jeweils zum Ers­ten eines Kalen­der­mo­nats zu zah­len. Gebüh­ren und Ent­gel­te sind
fäl­lig am Ers­ten des fol­gen­den Kalen­der­mo­nats, in dem sie anfal­len, spä­tes­tens
jedoch am Tag nach Ablauf der Lea­sing­dau­er. Soweit der Fäl­lig­keits­tag einer
Zah­lung auf einen Bank­ar­beits­tag fällt, ist die fäl­li­ge Zah­lung am nächs­ten
Bank­ar­beits­tag fäl­lig. Für von der Bank des LN nicht ein­ge­lös­te Last­schrif­ten
berech­net der LG dem LN eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von jeweils 10,00 €.
2.4. Für die Nut­zung des Lea­sing­ob­jek­tes für die Tage ab der Abnah­me des
Lea­sing­ob­jekts (Ziff. 4.) – ein­schließ­lich – bis zum Beginn der Lea­sing­dau­er ist der
LG berech­tigt, von dem LN als Nut­zungs­ent­schä­di­gung antei­lig 1/30 pro Tag der
monat­li­chen Lea­sing­ra­ten zu ver­lan­gen. Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung ist, soweit sie
erho­ben wird, fäl­lig zusam­men mit der ers­ten monat­li­chen Lea­sing­ra­te. Die Par­tei­en
sind berech­tigt, bei einer Ver­än­de­rung von Steu­ern, ins­be­son­de­re der Umsatz­steu­er,
wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine Anpas­sung der Lea­sing­ra­ten zu ver­lan­gen.
2.5. Alle in die­sem Lea­sing­ver­trag ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­trä­ge (ins­be­son­de­re
Lea­sing-Son­der­zah­lung, Lea­sing­ra­ten, Gebüh­ren und Ent­gel­te) sind als Net­to­be­trä­ge
ohne Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen. Sämt­li­che Zah­lun­gen des LN an den LG müs­sen
brut­to, d.h. zuzüg­lich Umsatz­steu­er in der jeweils gel­ten­den Höhe erfol­gen.
2.6. Der LG ist berech­tigt, vom LN die Stel­lung einer Sicher­heit in Form einer
selbst­schuld­ne­ri­schen Bürg­schaft nach Maß­ga­be des Bürg­schafts­texts
“Selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft” des LG durch nach Wahl des LG einen oder
meh­re­re vom LG akzep­tier­te Bür­gen mit Abschluss des Lea­sing­ver­trags zu
ver­lan­gen. Für den Fall, dass nach Abschluss des Lea­sing­ver­trags einer oder
meh­re­re der Bür­gen bzw. alle Bür­gen weg­fal­len, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ist
der LG berech­tigt, vom LN die Stel­lung einer Ersatz­si­cher­heit ent­spre­chend Satz 1 zu
ver­lan­gen. Kommt der LN mit der Stel­lung einer Sicher­heit nach Satz 1 oder einer
Ersatz­si­cher­heit nach Satz 2 nicht inner­halb einer Frist von vier Wochen nach
Auf­for­de­rung durch den LG nach, stellt dies einen wich­ti­gen Grund dar, auf­grund
des­sen der LG gem. Ziff. 9.2. zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Lea­sing­ver­trags
berech­tigt ist.
3. Erwerb des Lea­sing­ob­jek­tes durch den LG
3.1. Dem LN ist bekannt, dass der LG das Lea­sing­ob­jekt erst von einem vom LN
aus­ge­wähl­ten Lie­fe­ran­ten erwer­ben muss. Hat der LN das Lea­sing­ob­jekt schon
bestellt oder steht er in Ver­hand­lun­gen mit dem Lie­fe­ran­ten, so wird er den LG
umfas­send infor­mie­ren und ihm sämt­li­che dies­be­züg­li­chen Unter­la­gen aus­hän­di­gen.
3.2. Der LG unter­rich­tet den LN über den Abschluss des Lie­fer­ver­tra­ges und hän­digt
ihm auf Ver­lan­gen eine Kopie aus.
3.3. Der Lea­sing­ver­trag wird unter der auf­lö­sen­den Bedin­gung abge­schlos­sen, dass
der Lie­fer­ver­trag zwi­schen dem Lie­fe­ran­ten und dem LG, aus vom LG nicht zu
ver­tre­ten­den Grün­den nicht rechts­wirk­sam zustan­de kommt.
4. Abnah­me, Män­gel­rü­ge
4.1. Die Aus­lie­fe­rung des Lea­sing­ob­jek­tes durch den Lie­fe­ran­ten erfolgt unmit­tel­bar
an den LN.
4.2. Der LN ist ver­pflich­tet, das Lea­sing­ob­jekt unver­züg­lich nach Erhalt auf Män­gel zu
unter­su­chen. Sofern sich hier­bei Män­gel zei­gen, sind die­se gegen­über dem
Lie­fe­ran­ten unver­züg­lich zu rügen und dem LG hier­von in Text­form Mit­tei­lung zu
machen. Zei­gen sich sol­che Män­gel spä­ter, sind die­se unver­züg­lich nach ihrer
Ent­de­ckung zu rügen und dem LG hier­von in Text­form Mit­tei­lung zu machen. Das
Vor­ste­hen­de gilt im Fal­le der Nach­er­fül­lung ent­spre­chend.
4.3. Der LN hat das Lea­sing­ob­jekt abzu­neh­men, sofern sich kei­ne wesent­li­chen
Bean­stan­dun­gen erge­ben. Der LN hat den LG in Text­form über die erfolg­te Abnah­me
zu infor­mie­ren. Die Pflicht zur Zah­lung der ein­ma­li­gen Lea­sing-Son­der­zah­lung, der
Nut­zungs­ent­schä­di­gung (Ziff. 2.4.) und der monat­li­chen Lea­sing­ra­ten ent­steht mit
Abnah­me des Lea­sing­ob­jekts durch den LN.
4.4. Nach Ein­gang der Abnah­me­er­klä­rung, die damit zum wesent­li­chen Bestand­teil
des Lea­sing­ver­tra­ges wird, wird der LG an den Lie­fe­ran­ten den Lie­fer­preis ent­rich­ten.
4.5. Der LG haf­tet nicht für recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Lie­fe­rung durch den
Lie­fe­ran­ten. Das Recht des LN, sich bei Ver­zug oder Nicht­lie­fe­rung des
Lea­sing­ob­jekts vom Ver­trag zu lösen, bleibt unbe­rührt.
5. Haf­tung und Gewähr­leis­tungs­pflich­ten des Lea­sing­ge­bers
5.1. Alle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des LN gegen­über dem LG aus der
Gebrauchs­über­las­sung des Lea­sing­ob­jekts sind gemäß den nach­fol­gen­den­den
Bestim­mun­gen abbe­dun­gen.
5.2. Im Gegen­zug tritt der LG hier­mit dem LN alle Ansprü­che unein­ge­schränkt,
unbe­dingt und vor­be­halt­los ab, die dem LG gegen­über dem Lie­fe­ran­ten des
Lea­sing­ob­jekts zuste­hen, ins­be­son­de­re Ansprü­che wegen Pflicht­ver­let­zun­gen,
Ansprü­che aus Ver­zug und Schlech­ter­fül­lung, Ansprü­che wegen Sach- und
Rechts­män­gel sowie Berei­che­rungs­an­sprü­che, Scha­den­er­satz und
Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che, Rück­tritts­rech­te mit dar­aus fol­gen­den Ansprü­chen,
Nach­er­fül­lungs­an­sprü­che, Ansprü­che auf Min­de­rung, Garan­tie­an­sprü­che und
Anfech­tungs­rech­te; der LN nimmt die Abtre­tung an.
5.3. Der LN ist ver­pflich­tet, die ihm von dem LG abge­tre­te­nen Ansprü­che oder zur
Aus­übung über­las­se­nen Rech­te und die hier­durch aus­ge­lös­ten Ansprü­che
unmit­tel­bar gegen­über dem Lie­fe­ran­ten auf eige­ne Kos­ten und eige­nes Risi­ko –
gericht­lich wie außer­ge­richt­lich – frist­ge­mäß gel­tend zu machen. Die
Gel­tend­ma­chung hat mit der Maß­ga­be zu erfol­gen, dass bei Rück­tritt und Min­de­rung
etwai­ge Zah­lun­gen des Lie­fe­ran­ten direkt an den LG zu leis­ten sind.
5.4. Der LN ist ver­pflich­tet, den LG unver­züg­lich in Text­form davon in Kennt­nis zu
set­zen, wenn und soweit er auf­grund der vor­ge­gan­ge­nen Bestim­mun­gen Ansprü­che
oder Rech­te gegen­über dem Lie­fe­ran­ten gel­tend macht.
5.5. Tritt der LN vor der Lie­fe­rung des Lea­sing­ob­jek­tes auf­grund der abge­tre­te­nen
Ansprü­che vom Lie­fer­ver­trag mit dem Lie­fe­ran­ten zurück, oder ver­langt der LN
Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung, oder ist die Lie­fe­rung unmög­lich, sind bei­de
Ver­trags­par­tei­en berech­tigt, vom Lea­sing­ver­trag durch Erklä­rung in Text­form
zurück­zu­tre­ten. Sofern sich der Lie­fe­rant und der LN nach Aus­lie­fe­rung des
Lea­sing­ob­jek­tes nicht über die Wirk­sam­keit eines vom LN erklär­ten Rück­tritts, eines
Scha­dens­er­sat­zes statt der Leis­tung oder einer Min­de­rung eini­gen, kann der LN die
Zah­lung der Lea­sing­ra­ten wegen etwai­ger Män­gel erst dann – im Fal­le der
Min­de­rung antei­lig – vor­läu­fig ver­wei­gern, wenn er Kla­ge gegen den Lie­fe­ran­ten auf
Rück­ab­wick­lung des Lie­fer­ver­tra­ges, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder
Min­de­rung des Lie­fer­prei­ses erho­ben hat. Die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung von
Nach­er­fül­lungs­an­sprü­chen ent­bin­det den LN hin­ge­gen nicht von der Ver­pflich­tung
zur Leis­tung der ver­ein­bar­ten Lea­sing­ra­ten.

5.6. Setzt der LN gegen den Lie­fe­ran­ten im Wege der Nach­er­fül­lung einen Anspruch
auf Lie­fe­rung eines neu­en Lea­sing­ob­jek­tes durch, so ist der LG damit ein­ver­stan­den,
dass das bis­he­ri­ge Lea­sing­ob­jekt gegen ein gleich­wer­ti­ges neu­es Lea­sing­ob­jekt
getauscht wird. Ziff. 5.7. gilt, soweit durch das getausch­te Lea­sing­ob­jekt sich die
Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen ändern, ent­spre­chend. Der LN wird mit dem Lie­fe­ran­ten
ver­ein­ba­ren, dass die­ser das Eigen­tum am neu­en Lea­sing­ob­jekt unmit­tel­bar auf den
LG über­trägt. Die Besitz­ver­schaf­fung erfolgt durch Lie­fe­rung an den LN; er wird den
LG vor Aus­tausch des Lea­sing­ob­jek­tes unter­rich­ten und ihm nach erfolg­tem
Aus­tausch die Maschi­nen­num­mern oder sons­ti­ge Unter­schei­dungs­kenn­zei­chen des
neu­en Lea­sing­ob­jek­tes mit­tei­len. Fällt eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für das
zurück­zu­ge­ben­de Lea­sing­ob­jekt nicht an, wird der Lea­sing­ver­trag mit dem neu­en
Lea­sing­ob­jekt unver­än­dert fort­ge­setzt. Fällt eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung an, hat der
LN dem LG eine von die­sem gegen­über dem Lie­fe­ran­ten geschul­de­te
Nut­zungs­ent­schä­di­gung zu erstat­ten.
5.7. Hat der LN eine Min­de­rung durch­ge­setzt, tritt eine Anpas­sung des
Lea­sing­ver­tra­ges dahin­ge­hend ein, dass sich die Lea­sing­ra­ten von Anfang an
ent­spre­chend ermä­ßi­gen. Der LG wird dem LN zuviel gezahl­te Beträ­ge erstat­ten.
Hat der LN einen Rück­tritt oder eine Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges mit dem
Lie­fe­ran­ten im Zusam­men­hang mit der Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz statt
der Erfül­lung durch­ge­setzt, ent­fällt die Geschäfts­grund­la­ge des Lea­sing­ver­tra­ges
rück­wir­kend bezo­gen auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses. Der LN ist
ver­pflich­tet, sich eine etwai­ge Nut­zung des Lea­sing­ob­jekts anrech­nen zu las­sen; der
LG ist ver­pflich­tet, die ihm gezahl­ten Lea­sing­ra­ten – unter Anrech­nung der vom LN
gezo­ge­nen Nut­zun­gen – an die­sen zurück­zu­zah­len.
5.8. Eine Rück­ga­be des Lea­sing­ob­jek­tes an den Lie­fe­ran­ten oder einen Drit­ten führt
der LN auf eige­ne Kos­ten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfül­lung der
Zah­lungs­ver­pflich­tung des Lieferanten/des Drit­ten gegen­über dem LG durch.
5.9. Stellt der LN wäh­rend der gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über eine
Min­de­rung des Kauf­prei­ses, über einen von ihm erklär­ten Rück­tritt von dem
Lie­fer­ver­trag mit dem Lie­fe­ran­ten, oder über Scha­dens­er­satz­an­sprü­che statt der
Erfül­lung des Lie­fer­ver­tra­ges die Zah­lung der Lea­sing­ra­ten an den LG ein, obwohl er
das Lea­sing­ob­jekt nutzt, kann der LG nach sei­ner Wahl vom LN ent­we­der Zah­lung
der Lea­sing­ra­ten auf ein Treu­hand­kon­to oder eine Bank­bürg­schaft für die Erfül­lung
des Lea­sing­ver­tra­ges ver­lan­gen oder das Lea­sing­ob­jekt bis zum Aus­gang des
Rechts­streits sicher­stel­len.
5.10. Hat der LG für einen Scha­den des LN auf­grund eige­nen Ver­schul­dens oder
Ver­schul­dens sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen
ein­zu­ste­hen, ist die Haf­tung des LG auf Fäl­le von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit
beschränkt; in Fäl­len der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit sowie bei
Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die
ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Lea­sing­ver­trags erst ermög­licht und auf deren
Ein­hal­tung der LN regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf) haf­tet der LG auch für
ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit. Im Fal­le der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten durch
ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung des LG auf den vor­her­seh­ba­ren,
typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Unbe­rührt bleibt eine Haf­tung nach
dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

6. Eigen­tums­ver­hält­nis­se, Gebrauch und Instand­hal­tung des Lea­sing­ob­jek­tes
6.1. Der LG ist (nach Erwerb vom Hersteller/Lieferanten) Eigen­tü­mer des
Lea­sing­ob­jekts. Der LN darf das Lea­sing­ob­jekt weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den,
ver­schen­ken oder ver­lei­hen, noch zur Siche­rung über­eig­nen.
6.2. Der LN hat das zum Gebrauch über­las­se­ne Lea­sing­ob­jekt scho­nend und
pfleg­lich zu behan­deln. Er darf das Lea­sing­ob­jekt nur unter sorg­fäl­ti­ger Beach­tung
der Gebrauchs­an­wei­sung sowie der War­tungs- und Pfle­ge­emp­feh­lun­gen des
Lieferanten/Importeurs/Herstellers ein­set­zen. Der LN hat auf sei­ne Kos­ten das
Lea­sing­ob­jekt in einem ord­nungs­ge­mä­ßen, funk­ti­ons­fä­hi­gen und ver­kehrs­si­che­ren
Zustand zu erhal­ten, ins­be­son­de­re die erfor­der­li­chen Ersatz­tei­le zu beschaf­fen, die
jeweils erfor­der­li­chen Repa­ra­tu­ren aus­füh­ren zu las­sen und einen War­tungs­ver­trag
abzu­schlie­ßen, wenn dies auf­grund der Art des Lea­sing­ob­jek­tes erfor­der­lich oder
üblich ist.
6.3. Der LN hat alle Geset­ze und Vor­schrif­ten, die den Besitz und den Betrieb des
Lea­sing­ob­jek­tes regeln, ein­zu­hal­ten und ins­be­son­de­re alle etwai­gen Pflich­ten
dar­aus zu erfül­len.
6.4. Kommt der LN die­sen Ver­pflich­tun­gen gem. Ziff. 6.2. bis 6.4. nicht nach, ist der
LG berech­tigt, die­se Ver­pflich­tun­gen auf Kos­ten des LN zu erfül­len.
6.5. Der LN stellt den LG von Ansprü­chen frei, die von Drit­ten auf Grund des
Betriebs des Lea­sing­ob­jekts gel­tend gemacht wer­den. Ins­be­son­de­re stellt der LN
den LG von der Haf­tung für Per­so­nen- und Sach­schä­den frei, die Drit­ten aus dem
Gebrauch des Lea­sing­ob­jekts ent­ste­hen kön­nen.
6.6. Ände­run­gen und Ein­bau­ten am Lea­sing­ob­jekt, die des­sen Funk­ti­ons­fä­hig­keit
und Wert­hal­tig­keit wesent­lich ver­än­dern, sowie die Unter­ver­mie­tung an Drit­te
bedür­fen der schrift­li­chen Ein­wil­li­gung des LG. Der LN hat das Lea­sing­ob­jekt von
allen Rech­ten Drit­ter frei­zu­hal­ten. Bei Pfän­dung oder sons­ti­gen Inan­spruch­nah­me
des Lea­sing­ob­jek­tes ist der LN ver­pflich­tet, dies dem LG unver­züg­lich in Text­form
mit­zu­tei­len und ihm alle dies­be­züg­li­chen Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen.
7. Versicherung/Abtretung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen
7.1. Der LN wird für das Lea­sing­ob­jekt bei einem in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
täti­gen Ver­si­che­rer auf eige­ne Kos­ten eine Sach­ver­si­che­rung gegen die Risi­ken des
Unter­gangs, des Ver­lus­tes oder der Beein­träch­ti­gung durch Feu­er, Was­ser,
Ein­bruch sowie Dieb­stahl zum Neu­wert abschlie­ßen und wäh­rend der gesam­ten
Ver­trags­lauf­zeit auf­recht­erhal­ten.
7.2. Der LN hat inner­halb von 14 Tagen nach Inbe­sitz­nah­me des Lea­sing­ob­jek­tes
dem LG nach­zu­wei­sen, dass er die abzu­schlie­ßen­den Ver­si­che­run­gen bean­tragt hat
und eine vor­läu­fi­ge Deckung vor­liegt. Kommt der LN die­ser Ver­pflich­tung nicht nach,
so ist der LG berech­tigt, die feh­len­den Ver­si­che­run­gen auf Kos­ten des LN
abzu­schlie­ßen. Der LN hat dem LG einen Siche­rungs­schein der jewei­li­gen
Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft aus­zu­hän­di­gen.
7.3. Der LN tritt zur Siche­rung der Ansprü­che des LG aus dem Lea­sing­ver­trag
hier­mit alle Rech­te und Ansprü­che aus den Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen sowie sei­ne
etwai­gen Ansprü­che gegen Schä­di­ger und deren Ver­si­che­rer an den LG ab, der die
Abtre­tung annimmt.
7.4. Unab­hän­gig von der Abtre­tung ist der LN ermäch­tigt und ver­pflich­tet, die
abge­tre­te­nen Ansprü­che gegen die Ver­si­che­rer und die Schä­di­ger auf eige­ne
Kos­ten gel­tend zu machen und den Scha­dens­fall abzu­wi­ckeln. Er muss dabei in
jedem Fall Zah­lung an den LG ver­lan­gen. Der LG ist unver­züg­lich über den
Scha­dens­fall und sei­ne Abwick­lung zu infor­mie­ren.
7.5. Der LG wird erhal­te­ne Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen dem LN zur Wie­der­her­stel­lung
oder Erset­zung des Lea­sing­ob­jek­tes zur Ver­fü­gung stel­len oder auf die
Zah­lungs­pflicht des LN anrech­nen.
8. Sach- und Preis­ge­fahr
8.1. Der LN trägt für das Lea­sing­ob­jekt die Sach- und Preis­ge­fahr, ins­be­son­de­re alle
Gefah­ren des zufäl­li­gen Unter­gangs, des Ver­lusts oder Dieb­stahls, die Kos­ten der
Besei­ti­gung aus­bes­se­rungs­fä­hi­ger und den Wert nicht aus­bes­se­rungs­fä­hi­ger
Beschä­di­gun­gen sowie des vor­zei­ti­gen Ver­schlei­ßes des Lea­sing­ob­jekts
ein­schließ­lich mer­kan­ti­ler Wert­min­de­run­gen, aus wel­chen Grün­den auch immer,
sofern die­se Grün­de nicht vom LG zu ver­tre­ten sind. Der Ein­tritt der­ar­ti­ger
Ereig­nis­se ent­bin­det den LN nicht von der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen aus dem
Lea­sing­ver­trag, ins­be­son­de­re nicht von der Ver­pflich­tung zur Zah­lung der
ver­ein­bar­ten Lea­sing­ra­ten. Der LN wird den LG über Ereig­nis­se im Sin­ne der Ziff.
8.1. unver­züg­lich schrift­lich unter­rich­ten und auf Nach­fra­ge dem LG damit im
Zusam­men­hang ste­hen­de Unter­la­gen (Scha­dens­pro­to­kol­le etc.) über­ge­ben.
8.2. Bei Ein­tritt eines der vor­ge­nann­ten Ereig­nis­se hat der LN die Wahl, ent­we­der a)
unver­züg­lich das Lea­sing­ob­jekt auf sei­ne Kos­ten instand zu set­zen oder es durch
ein gleich­ar­ti­ges oder gleich­wer­ti­ges Objekt zu erset­zen und den Lea­sing­ver­trag in
die­sem Fall unver­än­dert fort­zu­set­zen, oder b) im Fal­le des zufäl­li­gen Unter­gangs,
des Abhan­den­kom­mens oder einer erheb­li­chen Beschä­di­gung des Lea­sing­ob­jek­tes
die Auf­he­bung des Lea­sing­ver­tra­ges gegen Zah­lung eines Betra­ges gemäß Ziff. 8.4.
zu ver­lan­gen. Über die von ihm unver­züg­lich getrof­fe­ne Wahl wird der LN den LG
ohne schuld­haf­tes Zögern in Text­form infor­mie­ren.

8.3. Wählt der LN die Instand­set­zung im Sin­ne der Ziff. 8.2. a) 1. Alter­na­ti­ve, so hat
er das Lea­sing­ob­jekt in einen ver­trags­ge­mä­ßen Zustand zu ver­set­zen und dies dem
LG unver­züg­lich nach­zu­wei­sen. Wählt er die Erset­zung im Sin­ne der Ziff. 8.2. a) 2.
Alter­na­ti­ve, so hat er dem LG, soweit die­ser das Ersatz­lea­sing­ob­jekt nicht vom
Lie­fe­ran­ten erwirbt, das Eigen­tum an die­sem Objekt zu ver­schaf­fen. Der
Lea­sing­ver­trag gilt unver­än­dert für das Ersatz­lea­sing­ob­jekt
8.4. Im Fal­le der Auf­he­bung des Lea­sing­ver­tra­ges hat der LN den LG wirt­schaft­lich
so zu stel­len, wie die­ser bei unge­stör­tem Ablauf des Lea­sing­ver­tra­ges gestan­den
hät­te. Der LN hat ins­be­son­de­re alle aus­ste­hen­den Lea­sing­ra­ten an den LG zu
zah­len. Ent­spre­chen­de Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen sind dabei um beim LG ent­ste­hen­de
Zins­vor­tei­le (Abzin­sung), Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen Drit­ter, ins­be­son­de­re von
Ver­si­che­rern, und um einen even­tu­el­len Ver­wer­tungs­er­lös für das Lea­sing­ob­jekt,
die­ser gemin­dert um ent­stan­de­ne Ver­wer­tungs­kos­ten, zu kür­zen.
9. Aus­schluss der ordent­li­chen Kün­di­gung, außer­or­dent­li­che Kün­di­gung
9.1. Die ordent­li­che Kün­di­gung des Lea­sing­ver­tra­ges vor Ablauf der ver­ein­bar­ten
Lea­sing­dau­er ist eben­so wie das Kün­di­gungs­recht der Erben nach § 580 BGB
aus­ge­schlos­sen.
9.2. Das Recht bei­der Ver­trags­par­tei­en zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des
Lea­sing­ver­tra­ges bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des bleibt unbe­rührt. Die
Kün­di­gung bedarf der Text­form. Der LG ist zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung
ins­be­son­de­re berech­tigt, wenn a) der LN mit einem Betrag von min­des­tens zwei
auf­ein­an­der fol­gen­den Lea­sing­ra­ten in Ver­zug ist; b) nach­weis­bar eine wesent­li­che
Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­la­ge des LN ein­ge­tre­ten ist, aus der sich eine
Gefähr­dung der Erfül­lung des Lea­sing­ver­trags her­lei­tet; c) der LN trotz Abmah­nung
sei­ne Ver­trags­pflich­ten erheb­lich ver­letzt oder Fol­gen von der­ar­ti­gen
Ver­trags­ver­let­zun­gen nicht unver­züg­lich besei­tigt; d) der LN fal­sche Anga­ben über
sei­ne Ver­mö­gens­la­ge gemacht hat, die geeig­net sind, die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen
des LG in erheb­li­chem Umfang zu gefähr­den; e) der LN dem LG nicht frist­ge­mäß
nach Ziff. 2.6. eine Sicher­heit oder eine Ersatz­si­cher­heit stellt.
9.3. Dem LG steht im Fall der frist­lo­sen Kün­di­gung durch den LG ein
Scha­den­er­satz­an­spruch gegen den LN wegen Nicht­er­fül­lung des Lea­sing­ver­trags zu.
Der Scha­den­er­satz­an­spruch umfasst ins­be­son­de­re die (ggf. abzu­zin­sen­den)
aus­ste­hen­den Lea­sing­ra­ten, eine ggf. vom LG zu ent­rich­ten­de
Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sowie ggf. im Ein­zel­nen zu bele­gen­de
Mehr­auf­wen­dun­gen, die dem LG als adäqua­te Fol­ge der frist­lo­sen Kün­di­gung des
Lea­sing­ver­trags ent­ste­hen (z.B. Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten, Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten
zur Schät­zung des Zeit­wer­tes des Lea­sing­ob­jekts, Kos­ten der Ver­wer­tung des
Lea­sing­gu­tes). Ein etwai­ger Erlös aus der Ver­wer­tung des Lea­sing­ob­jek­tes sowie
ggf. ein­ge­spar­te lauf­zeit­ab­hän­gi­ge Kos­ten wer­den ange­rech­net. Die
Scha­den­er­satz­for­de­rung ist ab Fäl­lig­keit mit dem gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz nach
§ 288 Abs. 2 BGB zu ver­zin­sen.
10. Ver­trags­en­de, Rück­ga­be
10.1. Der LG bleibt mit Ver­trags­en­de Eigen­tü­mer des Lea­sing­ob­jek­tes. Eine
Eigen­tums­über­tra­gung des Lea­sing­ob­jek­tes auf den LN erfolgt aus­schließ­lich auf der
Grund­la­ge eines geson­der­ten Kauf­ver­trags über den Erwerb des Lea­sing­ob­jek­tes
durch den LN.
10.2. Der LN hat mit Ablauf der Lea­sing­dau­er das Lea­sing­ob­jekt ein­schließ­lich aller
Unter­la­gen, z.B. Kun­den­dienst­nach­weis­heft etc., auf sei­ne Kos­ten und Gefahr an den
LG bzw. an einen von die­sem zu benen­nen­den Drit­ten her­aus­zu­ge­ben. Das
Lea­sing­ob­jekt hat sich in einem Zustand zu befin­den, der dem ver­trags­ge­mä­ßen
Gebrauch unter Berück­sich­ti­gung des nor­ma­len Ver­schlei­ßes und der Erfül­lung der
Pflich­ten nach Ziff. 6.2. ent­spricht. Der Zustand des Lea­sing­ob­jek­tes bei Rück­ga­be
wird in einem Über­ga­be­pro­to­koll in Text­form fest­ge­hal­ten. Ent­spricht der Zustand des
Lea­sing­ob­jek­tes nicht dem ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch und ist dadurch der
Objekt­wert gemin­dert, so ist der LN ver­pflich­tet, dem LG die Kos­ten für die
erfor­der­li­che Instand­set­zung zu erset­zen. Der LG ist berech­tigt, die Rück­füh­rung des
Lea­sing­ob­jek­tes ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung und ohne Mit­wir­kung des LN auf
des­sen Kos­ten und Gefahr vor­zu­neh­men, sofern die­ser sei­ner
Rück­ga­be­ver­pflich­tung bei Ablauf der Lea­sing­dau­er bzw. nach Kün­di­gung des
Ver­tra­ges nicht nach­kommt. Wird ein Lea­sing­ob­jekt durch den LN nicht ter­min­ge­recht
zurück­ge­ge­ben, so ist der LG berech­tigt, für die Zeit der Vor­ent­hal­tung
Ent­schä­di­gung in Höhe der Lea­sing­ra­ten zu ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines
wei­te­ren Scha­dens ist dadurch nicht aus­ge­schlos­sen.
11. Kos­ten
Der LN über­nimmt alle öffent­lich-recht­li­chen Kos­ten, Gebüh­ren, Bei­trä­ge und Steu­ern
in ihrer jeweils gül­ti­gen Höhe, die gegen­wär­tig und zukünf­tig auf­grund die­ses
Ver­tra­ges oder auf­grund des Besit­zes und/oder Gebrauchs des Lea­sing­ob­jek­tes
anfal­len.
12. Aus­künf­te, Besich­ti­gung
12.1. Der LN hat einen Wech­sel sei­nes Sit­zes sowie Ver­än­de­run­gen sei­nes
gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­or­tes und des Stand­or­tes des Lea­sing­ob­jek­tes dem LG
unver­züg­lich in Text­form anzu­zei­gen.
12.2. Der LN wird wäh­rend der Ver­trags­dau­er auf Ver­lan­gen des LG jeder­zeit sei­ne
Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se offen legen und dar­über hin­aus sei­ne den gesetz­li­chen
Bestim­mun­gen ent­spre­chen­den Jah­res­ab­schlüs­se sowie Zwi­schen­ab­schlüs­se und
ggf. Kon­zern­ab­schlüs­se unver­züg­lich nach ihrer Auf­stel­lung, spä­tes­tens jedoch 9
Mona­te nach Abschluss des Wirt­schafts­jah­res, zur Ver­fü­gung stel­len.
12.3. Der LN gestat­tet dem LG, das Lea­sing­ob­jekt jeder­zeit wäh­rend der nor­ma­len
Geschäfts­zei­ten zu besich­ti­gen und des­sen Gebrauch und Zustand zu prü­fen sowie
als sein Eigen­tum zu kenn­zeich­nen.
13. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht
Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag oder in Zusam­men­hang mit
die­sem Ver­trag ist Ham­burg. Gerichts­stand ist eben­falls Ham­burg. Es gilt das Recht
der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
14. Auf­rech­nungs­ver­bot, Ver­trags­über­nah­me, Abtret­bar­keit der For­de­run­gen
aus dem Lea­sing­ver­trag
14.1. Der LN darf nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen
auf­rech­nen. Zurück­be­hal­tungs­rech­te wegen nicht aus die­sem Ver­trag begrün­de­ten
Ansprü­chen ste­hen dem LN nicht zu.
14.2. Der LG ist berech­tigt, sei­ne For­de­run­gen aus oder im Zusam­men­hang mit
die­sem Lea­sing­ver­trag (ein­schließ­lich etwai­ger Scha­den­er­satz­for­de­run­gen) ohne
geson­der­te Zustim­mung durch den LN an einen Drit­ten, ins­be­son­de­re an den
Lie­fe­ran­ten, abzu­tre­ten.
14.3. Der LN ist zur Abtre­tung der ihm gegen den LG zuste­hen­den Rech­te und
Ansprü­che nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung des LG berech­tigt.