Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebotsbindungsfrist, Zustandekommen des Vertrags
Der Leasingnehmer (LN) ist an sein Vertragsangebot für einen Zeitraum von einem
Monat nach Zugang beim Leasinggeber (LG) gebunden. Der Vertrag kommt durch
Annahme des Vertragsangebots des LN durch den LG zustande. Auf den Zugang der
Annahmeerklärung wird verzichtet. Über eine Annahme des Leasingvertrages wird
der LG den LN unverzüglich unterrichten.
2. Preisberechnung, Preisanpassung, Leasingraten, Sicherheiten
2.1. Die Kalkulation der Leasingzahlungen (Leasing-Sonderzahlung, Leasingraten)
beruht auf den Anschaffungskosten des Leasingobjektes, dem zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Leasingvertrages gültigen Steuer- und Abgabenrecht, der
einschlägigen Verwaltungshandhabung und den Refinanzierungsbedingungen des
LG.
2.2. Ändern sich die Kalkulationsgrundlagen zur Bestimmung der Leasingzahlungen
bis zur Abnahme des Leasingobjektes (Ziff. 4) aufgrund von Änderungswünschen
des LN zur Ausstattung des Leasingobjektes, so werden die Leasingzahlungen
entsprechend angepasst. Der LN erhält über die Höhe der angepassten
Leasingzahlung eine Mitteilung. Die hiernach angepassten Leasingzahlungen gelten
mit der Leistung der ersten Leasingzahlung vom LN als genehmigt.
2.3. Die vereinbarte Leasing-Sonderzahlung und die erste monatliche Leasingrate
sind ohne Abzug fällig am Ersten des der Abnahme des Leasingobjekts (Ziff. 4.)
folgenden Kalendermonats, alle weiteren monatlichen Leasingraten sind im Voraus
jeweils zum Ersten eines Kalendermonats zu zahlen. Gebühren und Entgelte sind
fällig am Ersten des folgenden Kalendermonats, in dem sie anfallen, spätestens
jedoch am Tag nach Ablauf der Leasingdauer. Soweit der Fälligkeitstag einer
Zahlung auf einen Bankarbeitstag fällt, ist die fällige Zahlung am nächsten
Bankarbeitstag fällig. Für von der Bank des LN nicht eingelöste Lastschriften
berechnet der LG dem LN eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 10,00 €.
2.4. Für die Nutzung des Leasingobjektes für die Tage ab der Abnahme des
Leasingobjekts (Ziff. 4.) – einschließlich – bis zum Beginn der Leasingdauer ist der
LG berechtigt, von dem LN als Nutzungsentschädigung anteilig 1/30 pro Tag der
monatlichen Leasingraten zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung ist, soweit sie
erhoben wird, fällig zusammen mit der ersten monatlichen Leasingrate. Die Parteien
sind berechtigt, bei einer Veränderung von Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer,
während der Vertragslaufzeit eine Anpassung der Leasingraten zu verlangen.
2.5. Alle in diesem Leasingvertrag vereinbarten Zahlungsbeträge (insbesondere
Leasing-Sonderzahlung, Leasingraten, Gebühren und Entgelte) sind als Nettobeträge
ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Sämtliche Zahlungen des LN an den LG müssen
brutto, d.h. zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erfolgen.
2.6. Der LG ist berechtigt, vom LN die Stellung einer Sicherheit in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft nach Maßgabe des Bürgschaftstexts
“Selbstschuldnerische Bürgschaft” des LG durch nach Wahl des LG einen oder
mehrere vom LG akzeptierte Bürgen mit Abschluss des Leasingvertrags zu
verlangen. Für den Fall, dass nach Abschluss des Leasingvertrags einer oder
mehrere der Bürgen bzw. alle Bürgen wegfallen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist
der LG berechtigt, vom LN die Stellung einer Ersatzsicherheit entsprechend Satz 1 zu
verlangen. Kommt der LN mit der Stellung einer Sicherheit nach Satz 1 oder einer
Ersatzsicherheit nach Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Aufforderung durch den LG nach, stellt dies einen wichtigen Grund dar, aufgrund
dessen der LG gem. Ziff. 9.2. zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags
berechtigt ist.
3. Erwerb des Leasingobjektes durch den LG
3.1. Dem LN ist bekannt, dass der LG das Leasingobjekt erst von einem vom LN
ausgewählten Lieferanten erwerben muss. Hat der LN das Leasingobjekt schon
bestellt oder steht er in Verhandlungen mit dem Lieferanten, so wird er den LG
umfassend informieren und ihm sämtliche diesbezüglichen Unterlagen aushändigen.
3.2. Der LG unterrichtet den LN über den Abschluss des Liefervertrages und händigt
ihm auf Verlangen eine Kopie aus.
3.3. Der Leasingvertrag wird unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass
der Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und dem LG, aus vom LG nicht zu
vertretenden Gründen nicht rechtswirksam zustande kommt.
4. Abnahme, Mängelrüge
4.1. Die Auslieferung des Leasingobjektes durch den Lieferanten erfolgt unmittelbar
an den LN.
4.2. Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu
untersuchen. Sofern sich hierbei Mängel zeigen, sind diese gegenüber dem
Lieferanten unverzüglich zu rügen und dem LG hiervon in Textform Mitteilung zu
machen. Zeigen sich solche Mängel später, sind diese unverzüglich nach ihrer
Entdeckung zu rügen und dem LG hiervon in Textform Mitteilung zu machen. Das
Vorstehende gilt im Falle der Nacherfüllung entsprechend.
4.3. Der LN hat das Leasingobjekt abzunehmen, sofern sich keine wesentlichen
Beanstandungen ergeben. Der LN hat den LG in Textform über die erfolgte Abnahme
zu informieren. Die Pflicht zur Zahlung der einmaligen Leasing-Sonderzahlung, der
Nutzungsentschädigung (Ziff. 2.4.) und der monatlichen Leasingraten entsteht mit
Abnahme des Leasingobjekts durch den LN.
4.4. Nach Eingang der Abnahmeerklärung, die damit zum wesentlichen Bestandteil
des Leasingvertrages wird, wird der LG an den Lieferanten den Lieferpreis entrichten.
4.5. Der LG haftet nicht für rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung durch den
Lieferanten. Das Recht des LN, sich bei Verzug oder Nichtlieferung des
Leasingobjekts vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
5. Haftung und Gewährleistungspflichten des Leasinggebers
5.1. Alle Gewährleistungsansprüche des LN gegenüber dem LG aus der
Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts sind gemäß den nachfolgendenden
Bestimmungen abbedungen.
5.2. Im Gegenzug tritt der LG hiermit dem LN alle Ansprüche uneingeschränkt,
unbedingt und vorbehaltlos ab, die dem LG gegenüber dem Lieferanten des
Leasingobjekts zustehen, insbesondere Ansprüche wegen Pflichtverletzungen,
Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängel sowie Bereicherungsansprüche, Schadenersatz und
Aufwendungsersatzansprüche, Rücktrittsrechte mit daraus folgenden Ansprüchen,
Nacherfüllungsansprüche, Ansprüche auf Minderung, Garantieansprüche und
Anfechtungsrechte; der LN nimmt die Abtretung an.
5.3. Der LN ist verpflichtet, die ihm von dem LG abgetretenen Ansprüche oder zur
Ausübung überlassenen Rechte und die hierdurch ausgelösten Ansprüche
unmittelbar gegenüber dem Lieferanten auf eigene Kosten und eigenes Risiko –
gerichtlich wie außergerichtlich – fristgemäß geltend zu machen. Die
Geltendmachung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass bei Rücktritt und Minderung
etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den LG zu leisten sind.
5.4. Der LN ist verpflichtet, den LG unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu
setzen, wenn und soweit er aufgrund der vorgegangenen Bestimmungen Ansprüche
oder Rechte gegenüber dem Lieferanten geltend macht.
5.5. Tritt der LN vor der Lieferung des Leasingobjektes aufgrund der abgetretenen
Ansprüche vom Liefervertrag mit dem Lieferanten zurück, oder verlangt der LN
Schadensersatz statt der Leistung, oder ist die Lieferung unmöglich, sind beide
Vertragsparteien berechtigt, vom Leasingvertrag durch Erklärung in Textform
zurückzutreten. Sofern sich der Lieferant und der LN nach Auslieferung des
Leasingobjektes nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines
Schadensersatzes statt der Leistung oder einer Minderung einigen, kann der LN die
Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann – im Falle der
Minderung anteilig – vorläufig verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf
Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder
Minderung des Lieferpreises erhoben hat. Die gerichtliche Geltendmachung von
Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung
zur Leistung der vereinbarten Leasingraten.
5.6. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch
auf Lieferung eines neuen Leasingobjektes durch, so ist der LG damit einverstanden,
dass das bisherige Leasingobjekt gegen ein gleichwertiges neues Leasingobjekt
getauscht wird. Ziff. 5.7. gilt, soweit durch das getauschte Leasingobjekt sich die
Kalkulationsgrundlagen ändern, entsprechend. Der LN wird mit dem Lieferanten
vereinbaren, dass dieser das Eigentum am neuen Leasingobjekt unmittelbar auf den
LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN; er wird den
LG vor Austausch des Leasingobjektes unterrichten und ihm nach erfolgtem
Austausch die Maschinennummern oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des
neuen Leasingobjektes mitteilen. Fällt eine Nutzungsentschädigung für das
zurückzugebende Leasingobjekt nicht an, wird der Leasingvertrag mit dem neuen
Leasingobjekt unverändert fortgesetzt. Fällt eine Nutzungsentschädigung an, hat der
LN dem LG eine von diesem gegenüber dem Lieferanten geschuldete
Nutzungsentschädigung zu erstatten.
5.7. Hat der LN eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des
Leasingvertrages dahingehend ein, dass sich die Leasingraten von Anfang an
entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zuviel gezahlte Beträge erstatten.
Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem
Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt
der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages
rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der LN ist
verpflichtet, sich eine etwaige Nutzung des Leasingobjekts anrechnen zu lassen; der
LG ist verpflichtet, die ihm gezahlten Leasingraten – unter Anrechnung der vom LN
gezogenen Nutzungen – an diesen zurückzuzahlen.
5.8. Eine Rückgabe des Leasingobjektes an den Lieferanten oder einen Dritten führt
der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Lieferanten/des Dritten gegenüber dem LG durch.
5.9. Stellt der LN während der gerichtlichen Auseinandersetzung über eine
Minderung des Kaufpreises, über einen von ihm erklärten Rücktritt von dem
Liefervertrag mit dem Lieferanten, oder über Schadensersatzansprüche statt der
Erfüllung des Liefervertrages die Zahlung der Leasingraten an den LG ein, obwohl er
das Leasingobjekt nutzt, kann der LG nach seiner Wahl vom LN entweder Zahlung
der Leasingraten auf ein Treuhandkonto oder eine Bankbürgschaft für die Erfüllung
des Leasingvertrages verlangen oder das Leasingobjekt bis zum Ausgang des
Rechtsstreits sicherstellen.
5.10. Hat der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen Verschuldens oder
Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen
einzustehen, ist die Haftung des LG auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beschränkt; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrags erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der LG auch für
einfache Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch
einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des LG auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unberührt bleibt eine Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
6. Eigentumsverhältnisse, Gebrauch und Instandhaltung des Leasingobjektes
6.1. Der LG ist (nach Erwerb vom Hersteller/Lieferanten) Eigentümer des
Leasingobjekts. Der LN darf das Leasingobjekt weder veräußern, verpfänden,
verschenken oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen.
6.2. Der LN hat das zum Gebrauch überlassene Leasingobjekt schonend und
pfleglich zu behandeln. Er darf das Leasingobjekt nur unter sorgfältiger Beachtung
der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des
Lieferanten/Importeurs/Herstellers einsetzen. Der LN hat auf seine Kosten das
Leasingobjekt in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und verkehrssicheren
Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen, die
jeweils erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen und einen Wartungsvertrag
abzuschließen, wenn dies aufgrund der Art des Leasingobjektes erforderlich oder
üblich ist.
6.3. Der LN hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den Betrieb des
Leasingobjektes regeln, einzuhalten und insbesondere alle etwaigen Pflichten
daraus zu erfüllen.
6.4. Kommt der LN diesen Verpflichtungen gem. Ziff. 6.2. bis 6.4. nicht nach, ist der
LG berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des LN zu erfüllen.
6.5. Der LN stellt den LG von Ansprüchen frei, die von Dritten auf Grund des
Betriebs des Leasingobjekts geltend gemacht werden. Insbesondere stellt der LN
den LG von der Haftung für Personen- und Sachschäden frei, die Dritten aus dem
Gebrauch des Leasingobjekts entstehen können.
6.6. Änderungen und Einbauten am Leasingobjekt, die dessen Funktionsfähigkeit
und Werthaltigkeit wesentlich verändern, sowie die Untervermietung an Dritte
bedürfen der schriftlichen Einwilligung des LG. Der LN hat das Leasingobjekt von
allen Rechten Dritter freizuhalten. Bei Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme
des Leasingobjektes ist der LN verpflichtet, dies dem LG unverzüglich in Textform
mitzuteilen und ihm alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Versicherung/Abtretung von Schadensersatzansprüchen
7.1. Der LN wird für das Leasingobjekt bei einem in der Bundesrepublik Deutschland
tätigen Versicherer auf eigene Kosten eine Sachversicherung gegen die Risiken des
Untergangs, des Verlustes oder der Beeinträchtigung durch Feuer, Wasser,
Einbruch sowie Diebstahl zum Neuwert abschließen und während der gesamten
Vertragslaufzeit aufrechterhalten.
7.2. Der LN hat innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme des Leasingobjektes
dem LG nachzuweisen, dass er die abzuschließenden Versicherungen beantragt hat
und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht nach,
so ist der LG berechtigt, die fehlenden Versicherungen auf Kosten des LN
abzuschließen. Der LN hat dem LG einen Sicherungsschein der jeweiligen
Versicherungsgesellschaft auszuhändigen.
7.3. Der LN tritt zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasingvertrag
hiermit alle Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sowie seine
etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer an den LG ab, der die
Abtretung annimmt.
7.4. Unabhängig von der Abtretung ist der LN ermächtigt und verpflichtet, die
abgetretenen Ansprüche gegen die Versicherer und die Schädiger auf eigene
Kosten geltend zu machen und den Schadensfall abzuwickeln. Er muss dabei in
jedem Fall Zahlung an den LG verlangen. Der LG ist unverzüglich über den
Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren.
7.5. Der LG wird erhaltene Entschädigungsleistungen dem LN zur Wiederherstellung
oder Ersetzung des Leasingobjektes zur Verfügung stellen oder auf die
Zahlungspflicht des LN anrechnen.
8. Sach- und Preisgefahr
8.1. Der LN trägt für das Leasingobjekt die Sach- und Preisgefahr, insbesondere alle
Gefahren des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder Diebstahls, die Kosten der
Beseitigung ausbesserungsfähiger und den Wert nicht ausbesserungsfähiger
Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjekts
einschließlich merkantiler Wertminderungen, aus welchen Gründen auch immer,
sofern diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind. Der Eintritt derartiger
Ereignisse entbindet den LN nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Leasingraten. Der LN wird den LG über Ereignisse im Sinne der Ziff.
8.1. unverzüglich schriftlich unterrichten und auf Nachfrage dem LG damit im
Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben.
8.2. Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse hat der LN die Wahl, entweder a)
unverzüglich das Leasingobjekt auf seine Kosten instand zu setzen oder es durch
ein gleichartiges oder gleichwertiges Objekt zu ersetzen und den Leasingvertrag in
diesem Fall unverändert fortzusetzen, oder b) im Falle des zufälligen Untergangs,
des Abhandenkommens oder einer erheblichen Beschädigung des Leasingobjektes
die Aufhebung des Leasingvertrages gegen Zahlung eines Betrages gemäß Ziff. 8.4.
zu verlangen. Über die von ihm unverzüglich getroffene Wahl wird der LN den LG
ohne schuldhaftes Zögern in Textform informieren.
8.3. Wählt der LN die Instandsetzung im Sinne der Ziff. 8.2. a) 1. Alternative, so hat
er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem
LG unverzüglich nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung im Sinne der Ziff. 8.2. a) 2.
Alternative, so hat er dem LG, soweit dieser das Ersatzleasingobjekt nicht vom
Lieferanten erwirbt, das Eigentum an diesem Objekt zu verschaffen. Der
Leasingvertrag gilt unverändert für das Ersatzleasingobjekt
8.4. Im Falle der Aufhebung des Leasingvertrages hat der LN den LG wirtschaftlich
so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden
hätte. Der LN hat insbesondere alle ausstehenden Leasingraten an den LG zu
zahlen. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen sind dabei um beim LG entstehende
Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von
Versicherern, und um einen eventuellen Verwertungserlös für das Leasingobjekt,
dieser gemindert um entstandene Verwertungskosten, zu kürzen.
9. Ausschluss der ordentlichen Kündigung, außerordentliche Kündigung
9.1. Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten
Leasingdauer ist ebenso wie das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB
ausgeschlossen.
9.2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die
Kündigung bedarf der Textform. Der LG ist zur außerordentlichen Kündigung
insbesondere berechtigt, wenn a) der LN mit einem Betrag von mindestens zwei
aufeinander folgenden Leasingraten in Verzug ist; b) nachweisbar eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenslage des LN eingetreten ist, aus der sich eine
Gefährdung der Erfüllung des Leasingvertrags herleitet; c) der LN trotz Abmahnung
seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen von derartigen
Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt; d) der LN falsche Angaben über
seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen
des LG in erheblichem Umfang zu gefährden; e) der LN dem LG nicht fristgemäß
nach Ziff. 2.6. eine Sicherheit oder eine Ersatzsicherheit stellt.
9.3. Dem LG steht im Fall der fristlosen Kündigung durch den LG ein
Schadenersatzanspruch gegen den LN wegen Nichterfüllung des Leasingvertrags zu.
Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die (ggf. abzuzinsenden)
ausstehenden Leasingraten, eine ggf. vom LG zu entrichtende
Vorfälligkeitsentschädigung sowie ggf. im Einzelnen zu belegende
Mehraufwendungen, die dem LG als adäquate Folge der fristlosen Kündigung des
Leasingvertrags entstehen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Sachverständigenkosten
zur Schätzung des Zeitwertes des Leasingobjekts, Kosten der Verwertung des
Leasinggutes). Ein etwaiger Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes sowie
ggf. eingesparte laufzeitabhängige Kosten werden angerechnet. Die
Schadenersatzforderung ist ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach
§ 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
10. Vertragsende, Rückgabe
10.1. Der LG bleibt mit Vertragsende Eigentümer des Leasingobjektes. Eine
Eigentumsübertragung des Leasingobjektes auf den LN erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage eines gesonderten Kaufvertrags über den Erwerb des Leasingobjektes
durch den LN.
10.2. Der LN hat mit Ablauf der Leasingdauer das Leasingobjekt einschließlich aller
Unterlagen, z.B. Kundendienstnachweisheft etc., auf seine Kosten und Gefahr an den
LG bzw. an einen von diesem zu benennenden Dritten herauszugeben. Das
Leasingobjekt hat sich in einem Zustand zu befinden, der dem vertragsgemäßen
Gebrauch unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes und der Erfüllung der
Pflichten nach Ziff. 6.2. entspricht. Der Zustand des Leasingobjektes bei Rückgabe
wird in einem Übergabeprotokoll in Textform festgehalten. Entspricht der Zustand des
Leasingobjektes nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch und ist dadurch der
Objektwert gemindert, so ist der LN verpflichtet, dem LG die Kosten für die
erforderliche Instandsetzung zu ersetzen. Der LG ist berechtigt, die Rückführung des
Leasingobjektes ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitwirkung des LN auf
dessen Kosten und Gefahr vorzunehmen, sofern dieser seiner
Rückgabeverpflichtung bei Ablauf der Leasingdauer bzw. nach Kündigung des
Vertrages nicht nachkommt. Wird ein Leasingobjekt durch den LN nicht termingerecht
zurückgegeben, so ist der LG berechtigt, für die Zeit der Vorenthaltung
Entschädigung in Höhe der Leasingraten zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
11. Kosten
Der LN übernimmt alle öffentlich-rechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern
in ihrer jeweils gültigen Höhe, die gegenwärtig und zukünftig aufgrund dieses
Vertrages oder aufgrund des Besitzes und/oder Gebrauchs des Leasingobjektes
anfallen.
12. Auskünfte, Besichtigung
12.1. Der LN hat einen Wechsel seines Sitzes sowie Veränderungen seines
gewöhnlichen Aufenthaltsortes und des Standortes des Leasingobjektes dem LG
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
12.2. Der LN wird während der Vertragsdauer auf Verlangen des LG jederzeit seine
Vermögensverhältnisse offen legen und darüber hinaus seine den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und
ggf. Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens jedoch 9
Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, zur Verfügung stellen.
12.3. Der LN gestattet dem LG, das Leasingobjekt jederzeit während der normalen
Geschäftszeiten zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen sowie
als sein Eigentum zu kennzeichnen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist Hamburg. Gerichtsstand ist ebenfalls Hamburg. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
14. Aufrechnungsverbot, Vertragsübernahme, Abtretbarkeit der Forderungen
aus dem Leasingvertrag
14.1. Der LN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag begründeten
Ansprüchen stehen dem LN nicht zu.
14.2. Der LG ist berechtigt, seine Forderungen aus oder im Zusammenhang mit
diesem Leasingvertrag (einschließlich etwaiger Schadenersatzforderungen) ohne
gesonderte Zustimmung durch den LN an einen Dritten, insbesondere an den
Lieferanten, abzutreten.
14.3. Der LN ist zur Abtretung der ihm gegen den LG zustehenden Rechte und
Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des LG berechtigt.